Ist im Tarifvertrag vereinbart, daß sogenannte Jahressonderzahlungen wegen eines "ruhenden" Arbeitsverhältnisses anteilig gekürzt werden dürfen, so trifft dies auch auf Streiks zu. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen klar. Sind die Gründe für ein "ruhendes Arbeitsverhältnis" nicht näher definiert, umfasst diese tarifvertragliche Formulierung nicht nur Wehrdienstzeiten oder Erziehungsurlaub sondern auch einen Arbeitskampf.
BAG - Az: 1 AZR 735/98 und 1 AZR 290/99
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