Eine tarifliche Regelung, die die Höhe einer jährlichen Zuwendung (hier: Weihnachtgeld) ausschließlich anhand der fiktiven Urlaubsvergütung für den Monat September bemisst, verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 1 BeschFG) noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Frage, ob eine tarifliche Zuwendung in einem unmittelbaren Austauschverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht. Handelt es sich um eine rein „arbeitsleistungsbezogene“ Sonderzahlung, die in den einzelnen Abrechnungszeiträumen „pro rata temporis“ erdient wird und lediglich aufgespart bis zum Auszahlungstermin fällig wird, wäre eine Berechnung allein auf Grundlage des Septembers - ohne anteilige Berücksichtigung vorangegangener Vollzeitmonate - eine unzulässige Benachteiligung.
Entscheidend ist daher die Auslegung des konkreten Tarifvertrages. Die Zuwendung nach dem hier maßgeblichen Zuwendungs-TV für Angestellte vom 12. Oktober 1973 ist keine solche reine Arbeitsvergütung. Mehrere Strukturmerkmale sprechen dagegen: Arbeitnehmer, die vor dem 1. Dezember eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erwerben grundsätzlich keinen anteiligen Anspruch; Arbeitnehmer in bestimmten Schutzfreistellungen (Grundwehrdienst, Mutterschutz, Erziehungsurlaub) erhalten die Zuwendung ungekürzt, obwohl sie keine oder verminderte Leistung erbracht haben; und das Rückzahlungsgebot bei Ausscheiden vor dem 31. März des Folgejahres zeigt, dass die Zuwendung auch zukünftige Betriebstreue sichern soll. Die Zuwendung ist damit zugleich vergangenheits- und zukunftsbezogen.
Eine unmittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten liegt nicht vor, da § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV keine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitarbeitnehmern vorsieht, sondern einheitlich - für alle Angestellten - auf den fiktiven Urlaubsverdienst für den Monat September abstellt.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Frage, ob eine tarifliche Zuwendung in einem unmittelbaren Austauschverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht. Handelt es sich um eine rein „arbeitsleistungsbezogene“ Sonderzahlung, die in den einzelnen Abrechnungszeiträumen „pro rata temporis“ erdient wird und lediglich aufgespart bis zum Auszahlungstermin fällig wird, wäre eine Berechnung allein auf Grundlage des Septembers - ohne anteilige Berücksichtigung vorangegangener Vollzeitmonate - eine unzulässige Benachteiligung.
Entscheidend ist daher die Auslegung des konkreten Tarifvertrages. Die Zuwendung nach dem hier maßgeblichen Zuwendungs-TV für Angestellte vom 12. Oktober 1973 ist keine solche reine Arbeitsvergütung. Mehrere Strukturmerkmale sprechen dagegen: Arbeitnehmer, die vor dem 1. Dezember eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erwerben grundsätzlich keinen anteiligen Anspruch; Arbeitnehmer in bestimmten Schutzfreistellungen (Grundwehrdienst, Mutterschutz, Erziehungsurlaub) erhalten die Zuwendung ungekürzt, obwohl sie keine oder verminderte Leistung erbracht haben; und das Rückzahlungsgebot bei Ausscheiden vor dem 31. März des Folgejahres zeigt, dass die Zuwendung auch zukünftige Betriebstreue sichern soll. Die Zuwendung ist damit zugleich vergangenheits- und zukunftsbezogen.
Eine unmittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten liegt nicht vor, da § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV keine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitarbeitnehmern vorsieht, sondern einheitlich - für alle Angestellten - auf den fiktiven Urlaubsverdienst für den Monat September abstellt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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