Eine mietvertragliche Klausel, die das Anbringen einer Funkantenne von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist wirksam und nicht generell rechtsmissbräuchlich. Verweigert der Vermieter die Zustimmung aus sachbezogenen Gründen - etwa zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes oder zur Vermeidung eines Präjudizes für weitere Mieter -, kann der Mieter die ohne Erlaubnis errichtete Anlage nicht unter Berufung auf Treu und Glauben behalten.
Zustimmungsvorbehalt für bauliche Veränderungen - wirksam oder unangemessene Benachteiligung?
Mietverträge enthalten häufig Klauseln, nach denen bauliche Veränderungen an der Mietsache, einschließlich der Anbringung von Antennenanlagen, der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedürfen. Eine derartige Regelung schränkt zwar die Handlungsfreiheit des Mieters ein. Diese Einschränkung ist jedoch grundsätzlich nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts unvereinbar und gefährdet auch nicht in einer Weise die Erreichung des Vertragszwecks, daß von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG auszugehen wäre. Eine entsprechende formularmäßige Zustimmungsklausel hält daher der Inhaltskontrolle regelmäßig stand, sodaß die Anbringung einer Funkantenne ohne vorherige Erlaubnis vertragswidrig ist.Welche Rechtsfolge hat die unerlaubte Anbringung einer Antennenanlage?
Bringt der Mieter ohne die vertraglich vorgesehene Zustimmung eine Funkantenne an, kann der Vermieter grundsätzlich die Entfernung der Anlage verlangen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Antenne als solche störend in Erscheinung tritt oder nicht; entscheidend ist allein der Verstoß gegen die vertragliche Zustimmungspflicht.Wann ist die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich?
Die Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter ist nach allgemein vertretener Auffassung dann rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn sie nicht auf sachbezogenen Gründen beruht (vgl. BayObLG, 19.01.1981 - Az: Allg. Reg. 103/80; LG Essen, 16.02.1990 - Az: 1 S 605/89). Ob dem Vermieter der Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung gemacht werden kann, ist dabei stets im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, 08.05.1963 - Az: VIII ZR 252/61).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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