Ob ein solcher bereits ab 1.300,00 Euro oder infolge der zwischenzeitlichen Preisentwicklung erst ab 1.500,00 Euro anzunehmen ist, ist vorliegend aufgrund der festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 1.544,94 Euro nicht entscheidungserheblich.
In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen, unmaßgeblich.
LG Heilbronn, 07.03.2017 - Az: 8 Qs 8/17
ECLI:DE:LGHEILB:2017:0307.8QS8.17.0A
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