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Kollision eines vorfahrtberechtigten Lkw mit einem Pkw

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Wenn ein Fahrer trotz eines Stoppschilds in eine Kreuzung einfährt und dadurch einen Unfall verursacht, haftet er vollständig für den entstandenen Schaden.

Im vorliegenden Fall wurde die Vorfahrt eines Lkw missachtet, was zu einem Unfall führte. Die Betriebsgefahr des Lkw tritt hinter das grobe Verschulden des Unfallverursachers zurück. Es besteht daher einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten ohne Abzug einer Mithaftungsquote.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die (vorsteuerabzugsberechtigte) Klägerin ist nach ihrer Behauptung Eigentümerin des Lkw Mercedes Arctos, amtliches österreichisches Kennzeichen ... Der Zeuge Daniel N. fuhr am 25.03.2013 gegen 12.50 Uhr mit diesem Lkw auf der B 304 in F. in östlicher Richtung. Zum selben Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Audi A4 auf der - gegenüber der B304 untergeordneten - R.-Straße in F. in nördlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h unter Missachtung des für ihn geltenden Stopp-Schilds, ohne an der Haltelinie anzuhalten in die Bundesstraße ein, um links abzubiegen. Auf der B 304 im Einmündungsbereich der R.-Straße kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Dabei entstand an dem Lkw ein Schaden in Höhe von netto 13.389,80 € (Reparaturkosten), während die im Beklagten-Pkw befindliche Geschädigte Rebecca K., erheblich verletzt wurde.

Mit Schreiben vom 21.10.2013, der ursprünglich in Anspruch genommenen H. Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., einer Vertreterin der Beklagten zu 1), spätestens am 23.10.2013 zugegangen, wurde diese aufgefordert, die o. g. Reparaturkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen. Ferner beauftragte die Klägerin vorgerichtlich Rechtsanwalt Reinhard H. LL.M. mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche, wobei Rechtsanwaltsgebühren einschließlich Mehrwertsteuer (174,23 €) in Höhe von insg. 1.091,23 € anfielen.

Im Hinblick auf die bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen von Rebecca K. entrichtete die Beklagte zu 1) Vorschusszahlungen von über 65.000,00 €.

Die Klägerin trägt vor, der klägerische Lkw sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 bis 65 km/h gefahren.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten treffe die alleinige Haftung für die Unfallfolgen. Der Beklagte zu 2) habe die Vorfahrt des klägerischen Fahrers in gravierender Weise verletzt. Für diesen sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Zumindest trete aber die Betriebsgefahr des klägerischen Lkws hinter dem groben Verschulden des Beklagten zu 2) zurück.


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