Der Täter ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn dieser im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Die Grenze zur Annahme eines bedeutenden Schadens i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von der Kammer erst kürzlich mit dem Beschluss vom 07.05.2019 (LG Dresden, 07.05.2019 - Az: 3 Qs 29/19, 7 Cs 148 Js 57686/18) aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung unter Berufung auf den Verbraucherpreisindex auf mindestens 1.500,- EUR angehoben worden. Daran wird auch weiterhin festgehalten.
Die Grenze zur Annahme eines bedeutenden Schadens i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von der Kammer erst kürzlich mit dem Beschluss vom 07.05.2019 (LG Dresden, 07.05.2019 - Az: 3 Qs 29/19, 7 Cs 148 Js 57686/18) aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung unter Berufung auf den Verbraucherpreisindex auf mindestens 1.500,- EUR angehoben worden. Daran wird auch weiterhin festgehalten.
LG Dresden, 06.04.2020 - Az: 3 Qs 16/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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