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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und der Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine „elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht“ dar.

Der Vorwurf der Arglist setzt keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraus. Vielmehr genügt bereits ein gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er die Obliegenheitsverletzung bewusst begeht und dabei billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Für das Vorliegen von Arglist ist der Versicherer beweispflichtig.

Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann generell auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Dass die Verkehrsunfallflucht sich weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Bemessung des Umfangs der Leistungspflicht ausgewirkt hat, weil der Verursacher beobachtet und bereits ca. eine Stunde nach dem Unfall als Verursacher ermittelt werden konnte, steht der Annahme der Arglist nicht entgegen, da dies für den Verursacher zu dem Zeitpunkt, als er die Obliegenheit verletzte, nicht vorhersehbar war.


LG Limburg, 02.11.2018 - Az: 3 S 81/18

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