Bei einem Schlaganfall der Schwägerin als nicht reisebeteiligte Angehörige handelt es sich um eine in der Reiserücktrittsversicherung bedingungsgemäße unerwartet schwere Erkrankung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reise dann unverzüglich zu stornieren. Tut er dies nicht, so kann eine Leistungskürzung um
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reise dann unverzüglich zu stornieren. Tut er dies nicht, so kann eine Leistungskürzung um
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LG Limburg, 04.05.2010 - Az: 4 O 315/09
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