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Mietwagen-Crash mit Fuchs: Wenn die Polizei nicht gerufen wird, drohen 70 % Selbstbeteiligung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine vertragliche Haftungsfreistellung des Kfz-Mieters nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung ist regelmäßig durch die Grenzen zu ergänzen, die auch ein Versicherungsnehmer nach den §§ 28, 81 VVG hinnehmen müsste; die unterlassene Hinzuziehung der Polizei nach einem Unfall kann als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung eine erhebliche Kürzung der Freistellung - im entschiedenen Fall um 70 % - rechtfertigen.

Auslegung von Rahmenmietverträgen mit pauschaler Haftungsfreistellung

Wird im Rahmen eines auf Dauer angelegten Kfz-Mietvertrages mit monatlichem Pauschalpreis eine Haftungsfreistellung des Mieters „zusätzlich“ zu den für Einzelanmietungen geltenden Bedingungen zugesagt, ist dies bei objektiver Auslegung regelmäßig als ergänzende Einbeziehung der für Einzelmietverträge geltenden Haftungsregelungen zu verstehen und nicht als eigenständige, unbeschränkte Freistellungszusage. Maßgeblich für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Wille durchschnittlicher, verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (vgl. BGH, 19.01.2005 - Az: XII ZR 107/01). Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt dabei erst zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei Auslegungen gleichermaßen vertretbar sind; bloße Meinungsverschiedenheiten über den Klauselinhalt genügen hierfür nicht (vgl. BGH, 19.01.2005 - Az: XII ZR 107/01; BGH, 14.07.2017 - Az: IV ZR 161/16).

Während der Mietzeit ereignete sich im vorliegenden Fall ein Verkehrsunfall, bei dem nach der Darstellung der Mieter ein Wildtier - ein Fuchs - in das Unfallgeschehen involviert gewesen sein soll. Die Mieter zogen im Anschluss an den Unfall nicht unverzüglich die Polizei hinzu, obwohl der zugrunde liegende Mietvertrag eine entsprechende Obliegenheit (sogenannte Polizei-Klausel) vorsah. Die Vermieterin nahm die Mieter in der Folge auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens in Anspruch, wogegen sich die Mieter unter Berufung auf eine ihrer Auffassung nach umfassende, im Rahmenvertrag inkludierte Vollkaskodeckung zur Wehr setzten.

Reichweite einer Haftungsfreistellung nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung

Wird eine Haftungsreduzierung des Kfz-Mieters nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbart, darf der Mieter nur darauf vertrauen, dass der Umfang des vertraglich gewährten Schutzes im Wesentlichen demjenigen entspricht, den er als Fahrzeugeigentümer und Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeugvollversicherung genießen würde (vgl. BGH, 11.10.2011 - Az: VI ZR 46/10). Eine solche Klausel begründet für sich genommen noch keine eigenständige, von den Grundsätzen des Versicherungsvertragsrechts losgelöste Beschränkung der Freistellung (vgl. BGH, 19.01.2005 - Az: XII ZR 107/01). Vertragliche Bestimmungen, welche die Haftungsfreistellung von der unverzüglichen Hinzuziehung der Polizei im Schadensfall abhängig machen (Polizei-Klausel), sind ebenso als wirksam anerkannt wie Einschränkungen der Freistellung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern sich die Rechtsfolgen am Leitbild der §§ 28 Abs. 2 und 3, 81 VVG orientieren, also an der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit beziehungsweise der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls (vgl. BGH, 14.03.2012 - Az: XII ZR 44/10; BGH, 24.10.2012 - Az: XII ZR 40/11; BGH, 11.10.2011 - Az: VI ZR 46/10).


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OLG Brandenburg, 30.04.2019 - Az: 11 U 157/18

ECLI:DE:OLGBB:2019:0430.30.04.2019.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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