Es liegt keine Beeinträchtigung des Beweissicherungsinteresses der Versicherung vor, wenn der Schädiger einen hinter der Windschutzscheibe in Plastikfolie eingeschlagenen Zettel als Benachrichtigung hinterlässt und dieser Namen, Telefonnummer und Autokennzeichen beinhaltet.
Der Schädiger kann davon ausgehen, dass dieser nicht weggeweht wird.
Im vorliegenden Fall wurde die Unfallsituation zudem mittels Fotos festgehalten und auch die Autonummer des Geschädigten notiert.
Sofern dem Versicherungsnehmer (wie vorliegend) nicht bewusst ist, dass durch das Entfernen vom Unfallort die Beweissicherungsinteressen der Versicherung beeinträchtigt werden können, so liegt auch kein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 I AKB vor.
Schließlich hätte auch ein Polizeibeamter am Unfallort im vorliegenden Fall weitere Feststellungen nicht treffen können.
Der Schädiger kann davon ausgehen, dass dieser nicht weggeweht wird.
Im vorliegenden Fall wurde die Unfallsituation zudem mittels Fotos festgehalten und auch die Autonummer des Geschädigten notiert.
Sofern dem Versicherungsnehmer (wie vorliegend) nicht bewusst ist, dass durch das Entfernen vom Unfallort die Beweissicherungsinteressen der Versicherung beeinträchtigt werden können, so liegt auch kein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 I AKB vor.
Schließlich hätte auch ein Polizeibeamter am Unfallort im vorliegenden Fall weitere Feststellungen nicht treffen können.
LG Hamburg, 18.07.2011 - Az: 331 S 71/10
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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