Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters, nach der die gegen Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei nach einem Unfall vollständig entfällt, ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Die dadurch entstehende Regelungslücke ist über § 28 Abs. 2 und 3 VVG zu schließen, sodass der Mieter bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit voll haftet, sofern ihm nicht der Kausalitätsgegenbeweis gelingt.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zur Leistungsfreiheit führt, ohne dass diesem der Kausalitätsgegenbeweis offensteht, verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 28 Abs. 3 VVG. Eine solche Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gleiches gilt für eine vorformulierte Klausel, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch welche die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden, gleichwohl zu einem vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung führen würde (vgl. BGH, 24.10.2012 - Az: XII ZR 40/11; BGH, 14.03.2012 - Az: XII ZR 44/10).
Ist eine Klausel zum vollständigen Wegfall der Haftungsfreistellung unwirksam?
Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, darf der Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass die Reichweite des vertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Fahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung eines solchen Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, bereits bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, 15.07.2014 - Az: VI ZR 452/13). Die Freistellungszusage hat sich deshalb auch hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zur Leistungsfreiheit führt, ohne dass diesem der Kausalitätsgegenbeweis offensteht, verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 28 Abs. 3 VVG. Eine solche Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gleiches gilt für eine vorformulierte Klausel, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch welche die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden, gleichwohl zu einem vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung führen würde (vgl. BGH, 24.10.2012 - Az: XII ZR 40/11; BGH, 14.03.2012 - Az: XII ZR 44/10).
Wie wird die durch die Unwirksamkeit entstehende Regelungslücke geschlossen?
Die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke ist durch entsprechende Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG zu schließen. Danach ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vollständig leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Verletzung entsprechend der Schwere des Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis. Dem Versicherungsnehmer bleibt jedoch nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG der Kausalitätsgegenbeweis eröffnet: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Dieser Gegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).Wann liegt eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor?
Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters eine Verpflichtung des Mieters, nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, stellt die Verwirklichung des Straftatbestands des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB zugleich eine Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit dar (vgl. BGH, 01.12.1999 - Az: IV ZR 71/99; KG Berlin, 20.04.2012 - Az: 6 U 14/12; siehe auch OLG Brandenburg, 24.05.2007 - Az: 12 U 205/06). Für das Wissen um die Verhaltensnorm ist nicht erforderlich, dass der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut gelesen und in ihrer rechtlichen Bedeutung erfasst hat; ausreichend ist die Kenntnis des wesentlichen Gehalts der Norm, wofür bei bestimmten Obliegenheiten eine tatsächliche Vermutung spricht. Hält der Mieter die Befolgung einer Obliegenheit im konkreten Fall für sinnlos oder unzumutbar und die entsprechende Verhaltensanforderung deshalb für unverbindlich, trifft ihn regelmäßig der Vorwurf eines zumindest bedingten Vorsatzes, weil er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts eines zutreffenden Verständnisses der Obliegenheit billigend in Kauf nimmt.Urteil freischalten
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OLG Saarbrücken, 24.06.2015 - Az: 2 U 73/14
ECLI:DE:OLGSL:2015:0624.2U73.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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