Ein manipuliertes Unfallgeschehen, das von den Beteiligten unter Einschluss des vermeintlich Geschädigten vorsätzlich herbeigeführt wird, begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den vermeintlichen Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer. Maßgeblich ist, dass es sich nicht um ein unfreiwilliges Schadensereignis handelt, sondern um ein bewusst herbeigeführtes Geschehen, in das der Geschädigte eingewilligt hat.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Einwendung trifft den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75; BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 36/76; BGH, 05.12.1978 - Az: VI ZR 185/77; BGH, 05.12.1978 - Az: VI ZR 71/77; BGH, 01.10.2019 - Az: VI ZR 164/18) kann der Nachweis durch Indizien geführt werden, wenn sich typische Merkmale eines manipulierten Unfalls in auffälliger Häufung zeigen. In der Gesamtschau muss sich aus diesen Indizien nach der Lebenserfahrung die Überzeugung ableiten lassen, dass eine Unfallmanipulation vorliegt.
Für die Beweisführung sind einzelne, für sich neutrale oder sogar gegen eine Manipulation sprechende Indizien nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände. Als gewichtig angesehen werden insbesondere Faktoren wie die Beteiligung hochpreisiger Fahrzeuge, die fiktive Abrechnung der Schäden, eine suggerierte eindeutige Haftungslage, die Nutzung von Mietwagen auf der Schädigerseite, wiederholte Verwicklungen einzelner Beteiligter in vergleichbare Schadensfälle, fehlende neutrale Zeugen oder ein sofortiges Schuldeingeständnis ohne nachvollziehbare Erklärung.
Soweit entlastende Gesichtspunkte wie eine bestehende Vollkaskoversicherung, fehlende Vorunfälle oder eine geordnete wirtschaftliche Situation des Geschädigten vorgebracht werden, stellen diese lediglich neutrale Umstände dar, die eine Unfallmanipulation nicht ausschließen. Gleiches gilt für die Einschaltung der Polizei oder die Örtlichkeit des Geschehens. Auch die Plausibilität eines behaupteten Unfallablaufs bildet lediglich ein einzelnes Indiz, das in die Gesamtwürdigung einfließt, diese aber nicht zwingend zugunsten des Geschädigten verändert.
Liegen mehrere für eine Unfallmanipulation typische Indizien in auffälliger Häufung vor, so kann auf Grundlage der Gesamtbetrachtung eine bewusste Herbeiführung des Schadensgeschehens bejaht werden, ohne dass es einer technischen Rekonstruktion im Detail noch bedarf.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Einwendung trifft den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75; BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 36/76; BGH, 05.12.1978 - Az: VI ZR 185/77; BGH, 05.12.1978 - Az: VI ZR 71/77; BGH, 01.10.2019 - Az: VI ZR 164/18) kann der Nachweis durch Indizien geführt werden, wenn sich typische Merkmale eines manipulierten Unfalls in auffälliger Häufung zeigen. In der Gesamtschau muss sich aus diesen Indizien nach der Lebenserfahrung die Überzeugung ableiten lassen, dass eine Unfallmanipulation vorliegt.
Für die Beweisführung sind einzelne, für sich neutrale oder sogar gegen eine Manipulation sprechende Indizien nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände. Als gewichtig angesehen werden insbesondere Faktoren wie die Beteiligung hochpreisiger Fahrzeuge, die fiktive Abrechnung der Schäden, eine suggerierte eindeutige Haftungslage, die Nutzung von Mietwagen auf der Schädigerseite, wiederholte Verwicklungen einzelner Beteiligter in vergleichbare Schadensfälle, fehlende neutrale Zeugen oder ein sofortiges Schuldeingeständnis ohne nachvollziehbare Erklärung.
Soweit entlastende Gesichtspunkte wie eine bestehende Vollkaskoversicherung, fehlende Vorunfälle oder eine geordnete wirtschaftliche Situation des Geschädigten vorgebracht werden, stellen diese lediglich neutrale Umstände dar, die eine Unfallmanipulation nicht ausschließen. Gleiches gilt für die Einschaltung der Polizei oder die Örtlichkeit des Geschehens. Auch die Plausibilität eines behaupteten Unfallablaufs bildet lediglich ein einzelnes Indiz, das in die Gesamtwürdigung einfließt, diese aber nicht zwingend zugunsten des Geschädigten verändert.
Liegen mehrere für eine Unfallmanipulation typische Indizien in auffälliger Häufung vor, so kann auf Grundlage der Gesamtbetrachtung eine bewusste Herbeiführung des Schadensgeschehens bejaht werden, ohne dass es einer technischen Rekonstruktion im Detail noch bedarf.
OLG Bremen, 01.07.2022 - Az: 1 U 24/22
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