Das Abstellen des gegen Diebstahl nicht in geeigneter Weise gesicherten, voll beladenen Aufliegers ist grob fahrlässig und berechtigt die Kraftfahrversicherung zur Kürzung ihrer Versicherungsleistung um 50 % berechtigt.
Im konkreten Fall wurde der Auflieger mit besonders diebstahlsgefährdeter Ware im Wert von ca. 50.000,00 € ohne Verwendung eines in der Speditionsbranche verbreiteten Königszapfenschlosses und damit in keiner Weise gegen Diebstahl gesichert auf dem öffentlichen Parkstreifen abgestellt. Es handelte auch nicht um eine nur kurzfristige Zwischenlagerung, der Sattelanhänger wurde über Nacht in einem ausweislich der Ermittlungsakte nicht kameraüberwachten Bereich abgestellt und dessen Verschwinden erst am kommenden Morgen entdeckt. Weder Container noch Anhänger waren mit einem GPS-Sender versehen.
Im konkreten Fall wurde der Auflieger mit besonders diebstahlsgefährdeter Ware im Wert von ca. 50.000,00 € ohne Verwendung eines in der Speditionsbranche verbreiteten Königszapfenschlosses und damit in keiner Weise gegen Diebstahl gesichert auf dem öffentlichen Parkstreifen abgestellt. Es handelte auch nicht um eine nur kurzfristige Zwischenlagerung, der Sattelanhänger wurde über Nacht in einem ausweislich der Ermittlungsakte nicht kameraüberwachten Bereich abgestellt und dessen Verschwinden erst am kommenden Morgen entdeckt. Weder Container noch Anhänger waren mit einem GPS-Sender versehen.
OLG Bremen, 21.05.2019 - Az: 3 U 21/18
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