Es kann nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen werden, von der Verhängung eines
Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt, die Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.
Grundlage dieser Argumentation ist, dass das Fahrverbot nach
§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion hat und als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt ist, deren Verhängung bei langer Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen nach der gebotenen Einzelfallprüfung als nicht mehr geboten angesehen werden könnte.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob es der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts zwischenzeitlichen verkehrsgerechten Verhaltens des Betroffenen noch bedarf, insoweit regelmäßig dann einer kritischen Prüfung unterzogen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Streitig ist insoweit allerdings, ob in die Berechnung dieses Zeitraums auch die seit der Entscheidung des Tatgerichts bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weiter verflossene Zeit einzubeziehen ist.
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall, womit der Senat seine frühere entgegenstehende Ansicht aufgibt.
Damit ist im vorliegenden Fall lediglich der Zeitablauf zwischen der Tat und der tatrichterlichen Entscheidung zu berücksichtigen, der mit einer Dauer von weniger als fünfzehn Monaten der Verhängung eines Fahrverbotes noch nicht entgegensteht.