Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal der Beschädigung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des
§ 7 Abs. 1 StVG entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen, da die Vorschrift alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen soll, weil durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs – wenn auch erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird.
Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist, was erfordert, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt, die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
Insbesondere bezogen auf durch den Brand eines Fahrzeugs verursachte Schäden hat der Bundesgerichtshof auf dieser Grundlage angenommen, dass es rechtlich keinen Unterschied macht, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eingetreten ist, und dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen auch dann durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden ist, wenn der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stand.
Daher hat der Bundesgerichtshof die Verursachung einer Beschädigung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG auch in solchen Fällen angenommen, in denen die Entzündung aufgrund eines technischen Defekts, etwa durch einen Kurschluss der Batterie des zu diesem Zeitpunkt abgestellten Fahrzeugs erfolgte.
In Fällen eines vorsätzlichen Inbrandsetzens eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG verneint, da die Schädigung dann nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will, und auch der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht ausreicht, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen.
Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Reichweite der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, wonach auch der Brand eines abgestellten Fahrzeugs aufgrund einer technischen Ursache unter den dort maßgeblichen Begriff der Verwendung des Fahrzeugs falle. Auch dort ist nicht angenommen worden, dass eine Haftpflichtversicherung auch den Fall einer nicht auf einer solchen technischen Ursache beruhenden Inbrandsetzung eines abgestellten Fahrzeugs abdecken müsste.