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PKW auf dem Parkplatz vor dem Haus angezündet: Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Eine fristlose Kündigung erfordert einen wichtigen Grund. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein solcher wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.

Im Jahr 2000 stellte das Amtsgericht Köln den Beklagten wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung. Am 31.10.2016 übergoss der Beklagte ein Auto, welches in der Nähe des Mietobjektes stand, mit Benzin und zündete es an. Anschließend begab sich der Beklagte in stationäre psychiatrische Behandlung. Aufgrund dieses Vorfalls beschwerten sich Mieter des Hauses bei der Klägerin. Sodann erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2016 gegenüber dem Beklagten die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietvertragsverhältnisses.

Die Klägerin behauptet, dass sich das angezündete Auto auf einem den Bewohnern der Häuser V.- Str. 00 zur Verfügung stehenden Privatparkplatz etwa 20 m von dem Mietobjekt entfernt befunden habe. Sie behauptet ferner, dass durch die Brandstiftung des Beklagten Leib und Leben ihrer übrigen Mieter gefährdet gewesen seien, da das Feuer auf das Miethaus hätte übergreifen können.

Der Beklagte behauptet, dass er die in dem Kündigungsschreiben beschriebene Tat aufgrund einer seit dem Jahr 1995 bestehenden paranoid-schizophrenen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Er behauptet, der von ihm angezündete Pkw habe sich im öffentlichen Raum und weiter als 20 m vom Mietobjekt befunden. Durch den anschließenden Klinikaufenthalt habe sich seine gesundheitliche Situation soweit stabilisiert, dass keinerlei weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm eher ausgehe.

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