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Räumungsanspruch ist grundsätzlich nur bei vollständiger Entfernung des eingebrachten Inventars erfüllt

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Auslegung eines in einem Prozessvergleich verwandten Begriffs ohne allgemein feststehenden Inhalt ist grundsätzlich das durch Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Literatur geprägte fachspezifische Verständnis zu Grunde zu legen, wenn die Parteien bei Abschluss des Vergleiches durch Rechtsanwälte vertreten waren (hier: Auslegung eines Räumungsvergleichs).

Der Räumungsanspruch des § 546 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich nur bei vollständiger Entfernung des vom Mieter eingebrachten Inventars erfüllt. Eine Ausnahme gilt gemäß § 242 BGB allenfalls dann, wenn die in der Mietsache verbliebene Einrichtung einen nur geringfügigen Wert aufweist und mit für den Vermieter unerheblichem tatsächlichen und wirtschaftlichen Aufwand entfernt werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Ausnahmevoraussetzungen trägt der Mieter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung rügt zu Recht, dass das Amtsgericht die in Ziffer 4 des zwischen den Parteien am 27. Juni 2016 geschlossenen Prozessvergleichs geregelte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer „Umzugsentschädigung“ von 14.000,00 EUR für unbedingt vollstreckbar erachtet hat. Denn dazu hätten die Kläger die nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen materiellen Klauselerteilungsvoraussetzungen dartun und im Bestreitensfall beweisen müssen. Das ist ihnen nicht gelungen.

Zwar ist das Amtsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund des Vergleichsschlusses nicht zur unbedingten Zahlung der „Umzugskostenbeihilfe“ verpflichtet war, sondern die Zahlung nur „für den Fall der frist- und ordnungsgemäßen Herausgabe der Wohnung gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs“ geschuldet war. Den Eintritt dieser Bedingung indes hat es für gegeben erachtet, obwohl die Kläger trotz Ablaufs der in Ziffer 2 des Vergleiches bestimmten Frist, innerhalb derer die Mietsache zu „räumen“ und „geräumt … herauszugeben“ war, ein von ihnen errichtetes und durch eine Wand getrenntes Podest sowie zwei Hochbetten in der Mietsache belassen haben. Diese Wertung beruht auf einer Verkennung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB.

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