Entsorgt ein Mieter einer Dachgeschosswohnung über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne und führt dies zu einer Verstopfung und Beschädigung, so kann dies nach entsprechender
Abmahnung die
Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u.a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Sodann kündigte sie gegenüber dem rechtlichen
Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Die Essensreste konnten im zu entscheidenden Fall nur vom Mieter stammen. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt.
Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war.
Das Gericht gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüberhinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde Mitte Oktober mittlerweile zurückgewiesen.