Eine Räumungsfrist kann verkürzt werden, wenn der zur Räumung verpflichtete Mieter versucht, eine Wohnungstür aufzubrechen und einen Nachbarn erheblich bedroht. Ein solches erhebliches Fehlverhalten muss vom Vermieter nicht geduldet werden, da ein solches Verhalten das Verbleiben in der Wohnung über ein Mindestmaß hinaus unvertretbar macht.
AG Berlin-Kreuzberg, 14.11.2022 - Az: 18 C 56/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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