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Bundesrat berät Reform des „Heizungsgesetzes“

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Bundesregierung möchte das oft als „Heizungsgesetz“ bezeichnete bisherige Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ablösen. Die Länder haben im Plenum am 12. Juni 2026 die Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf zu positionieren.

Freie Heizungswahl

Die Klimaschutzziele würden weiterhin gelten, heißt es in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung. Das Gesetz werde den Wandel zu klimafreundlichen Heizungssystemen unterstützen, Hauseigentümern aber im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit zubilligen. So sollen die seit 2023 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen wieder entfallen, ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Gebäudeeigentümer hätten vielmehr die freie Heizungswahl – sie können Wärmepumpen, Hybridmodelle, Biomasse-Pelletheizungen, aber auch Gas- und Ölheizungen verwenden.

„Bio-Treppe“ und Grüngasquote

Beim Austausch von Heizungen soll ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen, wie Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas oder grünem Wasserstoff zugesetzt werden. Der Anteil soll ab dem Jahr 2030 auf 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent steigen (sog. „Bio-Treppe“). Um Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan, biogenes Flüssiggas, Bio-Öl und Wasserstoff zu setzen, soll für die Lieferanten von Erdgas und Heizöl eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote gelten. Diese startet im Jahr 2028 mit einer Höhe von einem Prozent.

Kostenteilung bei Mietverhältnissen

Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, sollen nun Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam tragen. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen. Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der „Bio-Treppe“. Von dort an soll die Kostenbeteiligung des Vermieters in dieser Höhe bleiben – auch nach Inkrafttreten der vierten Stufe.

Evaluierung

Im Jahr 2030 soll das Gebäudemodernisierungsgesetz mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 evaluiert werden.

Veröffentlicht: 05.06.2026

Quelle: BundesratKOMPAKT

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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