Aus § 13 Abs. 3 Nachbarschaftsgesetz LSA ergibt sich die Verpflichtung, dass Nachbarn, die an eine bestehende Grenzwand anbauen, die Unterhaltungskosten der Wand zu gleichen Teilen tragen. Ein Anspruch auf einen Vorschuss hinsichtlich der zu erwartenden Kosten lässt sich aus dieser Norm jedoch nicht ableiten. Die gesetzliche Regelung enthält keine Vorschussregelung, anders als etwa § 12 Abs. 3 Nachbarschaftsgesetz LSA, der ausdrücklich einen Kostenvorschuss vorsieht.
Auch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen ergibt sich kein Vorschussanspruch. Die gesetzlich normierte Pflicht zur hälftigen Tragung der Unterhaltungskosten kann nicht in einen Anspruch auf Vorauszahlung umgedeutet werden. Ebenso rechtfertigt der Verweis auf § 922 Satz 2 BGB keinen Vorschussanspruch, da ein Anbau an eine Grenzwand keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB begründet. Ein möglicher Befreiungsanspruch nach § 257 BGB stellt eine eigenständige Rechtsfigur dar und unterscheidet sich rechtlich erheblich von einem Vorschussanspruch.
Unabhängig vom fehlenden Vorschussanspruch ist jedoch festzustellen, dass die Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung zwingend hälftig erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Ursache für den Instandhaltungsbedarf außerhalb der Grenzwand liegt. Mit dem Anbau wird das Risiko übernommen, für alle Erhaltungsmaßnahmen der Grenzwand gleichermaßen einzustehen. Auf ein Verschulden oder eine außerhalb der Bausubstanz liegende Ursache kommt es daher nicht an.
Die hälftige Kostentragungspflicht ist durch das Vorliegen der Instandsetzungsbedürftigkeit der Grenzwand belegt. Dass die Giebelwand nass ist und daher trockengelegt werden muss, stand auf der Grundlage des Gutachtens im beigezogenen selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Stendal fest.