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Bienen auf dem Balkon erfordern die Zustimmung der Miteigentümer

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon einer Eigentumswohnung berührt nicht nur das Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern wirkt sich unmittelbar auf das gemeinschaftliche Eigentum sowie auf die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind Wohnungseigentümer verpflichtet, ihr Sondereigentum so zu nutzen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG erstreckt diese Pflicht auch auf das gemeinschaftliche Eigentum. Maßgeblich für die Beurteilung einer Beeinträchtigung ist dabei nicht das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn - etwa ob jemand konkret gestochen wurde -, sondern das allgemeine Empfinden eines verständigen Durchschnittseigentümers. Die Haltung ganzer Bienenvölker auf einem Balkon überschreitet diesen Maßstab und stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die ohne Zustimmung der Gemeinschaft unzulässig ist.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB haftet nicht nur derjenige, der die beeinträchtigende Nutzung selbst aktiv ausübt. Als sogenannter Handlungsstörer haftet auch ein Miteigentümer, der zwar nicht selbst in der betreffenden Wohnung wohnt, die rechtswidrige Nutzung durch den anderen Mitbewohner oder Miteigentümer jedoch nicht unterbunden hat. Die bloße Mitinhaberschaft an der Wohnung begründet somit unter Umständen eine eigene Verantwortlichkeit, wenn die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Nutzung bestand und diese nicht wahrgenommen wurde.

Liegen die Voraussetzungen des § 1004 BGB i.V.m. §§ 14, 20 WEG vor, steht der Wohnungseigentümergemeinschaft ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu. Dieser umfasst sowohl die Beendigung der unzulässigen Nutzung - hier die Entfernung der Bienenvölker vom Balkon. Auf eine konkrete Schädigungsabsicht oder den Nachweis eines individuellen Schadens kommt es dabei nicht an; die strukturelle Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Eigentümer genügt.


LG Köln, 05.02.2026 - Az: 15 S 17/25

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