Die Haftung von
Reiseveranstalter und ausführendem Luftfahrtunternehmen ist unterschiedlich ausgestaltet und betrifft auch im Vergleich von angemessener Entschädigung nach
§ 651f Abs. 2 BGB und pauschalierter
Ausgleichszahlung nach
Art. 7 FluggastrechteVO wesensverschiedene Rechtsfolgen.
Der Reisende hat ein Wahlrecht, ob er die eventuell weitergehenden reisevertraglichen Schadensersatzansprüche gegen seinen Reiseveranstalter oder die pauschale Ausgleichszahlung bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend macht. Eine kumulative Anspruchsverfolgung ist aber ausgeschlossen.
Eine
Flugannullierung mag gegenüber einem Reiseveranstalter zwar Entschädigungsansprüche nach § 651f BGB, aber mangels Passivlegitimation nie Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO auslösen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einer Flugannullierung geltend.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau S. Q. sowie seinen Sohn J. Q. bei der Beklagten eine
Flugpauschalreise in das Hotel P. auf Kreta, Griechenland, für die Zeit vom 7. bis 14. Oktober 2016 zu einem Gesamtpreis von € 2.396,- (€ 956,- je Erwachsener und € 484,- für das Kind). Die Flüge sollten durch das Luftfahrtunternehmen T. GmbH durchgeführt werden.
Am Abend des 6. Oktober 2016 erhielt der Kläger Nachricht, dass der geplante Hinflug bzw. die gesamte gebuchte Reise ersatzlos gestrichen und der
Reisevertrag von der Beklagten gekündigt worden sei mit der Begründung, es sei zu massenhaft Crewausfällen bei der T. GmbH gekommen. Der Kläger und seine Familienmitglieder traten infolgedessen die geplante Urlaubsreise nicht an. Die Beklagte erstattete dem Kläger den vorab geleisteten
Reisepreis.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Oktober 2016 forderte der Kläger die Beklagte zu Entschädigungszahlungen für vertane Urlaubszeit auf, was die Beklagte ablehnte mit der Auffassung, der krankheitsbedingte Ausfall der Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens erfülle den Tatbestand der zur Kündigung berechtigenden höheren Gewalt.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm und seinen Familienmitglieder stünden reisevertragliche Entschädigungsansprüche gemäß § 651f Abs. 2 BGB in für angemessen gehaltener Höhe von je € 400,- für die Erwachsenen bzw. € 200,- für das Kind zu. Die Ansprüche seiner Mitreisenden mache er selbst aufgrund des als Vertrag zugunsten Dritter geschlossenen Reisevertrags geltend. Eine wirksame Kündigung des Reisevertrages liege nicht vor. Krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern fielen in die Risikosphäre der Beklagten und stellten keine höhere Gewalt dar. Doch selbst wenn man dies anders sähe und auf die Vermeidbarkeit der Flugannullierung bzw. Reisekündigung abstellte, fehlte es an zureichendem und im Übrigen bestrittenen Vortrag der Beklagten zu den von ihr unternommenen, insbesondere arbeitsrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen.
Alternativ, so meint der Kläger, stünden ihm und seinen Mitreisenden gegen die Beklagte in selbiger Höhe Ausgleichsansprüche wegen der Flugannullierung nach
Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 264/2001 (FluggastrechteVO) zu.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, den Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gemäß
§ 651j Abs. 1 BGB gekündigt zu haben mit der Folge, dass Entschädigungsansprüche nicht bestünden.
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