Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, Fluggäste abzufertigen, die innerhalb der üblichen Fristen vor Abflug am
Check-In-Schalter erscheinen. Maßgeblich ist, dass Passagiere rechtzeitig innerhalb der organisatorisch vorgesehenen Zeitfenster eintreffen. Erscheinen Reisende erst nach Schließung des Schalters, besteht keine Pflicht, diesen erneut zu öffnen oder eine verspätete Abfertigung vorzunehmen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB setzt voraus, dass eine Pflichtverletzung des Luftfahrtunternehmens vorliegt. Der Inhalt dieser Pflichten richtet sich nach dem Schuldverhältnis sowie nach den organisatorischen Erfordernissen des Flugbetriebs. Eine Verpflichtung zur Abfertigung besteht nur dann, wenn Fluggäste vor Schließung des Check-In-Schalters erscheinen. Wird der Schalter erst kurz vor Abflug erreicht, nachdem er bereits geschlossen ist, trifft das Luftfahrtunternehmen keine Pflicht, diesen erneut zu besetzen oder andere Maßnahmen zur verspäteten Abfertigung einzuleiten.
Die Abgrenzung zu älteren Entscheidungen zeigt, dass die Unsicherheit über die Dauer des zeitlichen Vorlaufs (120, 90 oder 60 Minuten) für das Erscheinen am Check-In zwar eine Rolle spielen kann (vgl. LG Frankfurt, 15.07.1991 - Az: 2-24 S 344/90). Im entschiedenen Fall war jedoch kein solcher Unsicherheitsbereich maßgeblich, da die Ankunft am Schalter deutlich nach Ablauf sämtlicher denkbarer Fristen erfolgte. Damit war eine Pflichtverletzung ausgeschlossen.
Auch besondere Umstände wie ein verspäteter Abflug, Ausrufe durch den Flughafenbetreiber oder die Anzeige des Flugs auf den Informationstafeln begründen keine eigenständige Pflicht des Luftfahrtunternehmens, den Check-In erneut zu öffnen. Gleiches gilt für die vorherige Kenntnis von einer verspäteten Ankunft. Eine solche Kenntnis führt nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung, organisatorische Abläufe im Abfertigungsprozess anzupassen.
Das Luftfahrtunternehmen ist im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten in erster Linie den rechtzeitig erschienenen Fluggästen gegenüber zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Fluges verpflichtet. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichteröffnung des Check-In-Schalters nach Schließung besteht daher nicht.
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