Ein vergünstigter Tarif, den ein Luftfahrtunternehmen für Geschäftsreisen von Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt, das eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen hat, ist im Sinne des
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO für die Öffentlichkeit verfügbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf eine
Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die Klägerin war für den 5. März 2018 auf zwei von der Beklagten durchzuführende Flüge von Cluj über München nach Frankfurt am Main gebucht. Der Buchung lag ein gegenüber den veröffentlichten Preisen um etwa 5 % ermäßigter Tarif zugrunde. Diesen gewährt die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Unternehmensgruppe, bei der die Klägerin beschäftigt ist.
Die Klägerin wurde ordnungsgemäß nach München befördert, ihr Anschlussflug nach Frankfurt wurde annulliert. Die Klägerin wurde mit einem Ersatzflug befördert und erreichte Frankfurt mit einer
Verspätung von drei Stunden und vierzehn Minuten.
Die Klägerin hat zuletzt die Zahlung von 250 Euro zuzüglich Zinsen seit 16. Februar 2018 begehrt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung.
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