Vorliegend stritten die Parteien um die Frage, ob der Begriff der Reisen zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, Fluggäste umfasst, die einen Teil ihres Flugscheins bezahlt haben, während der restliche Betrag im Rahmen des Sponsorings eines sportlichen Wettkampfes von der Fluggesellschaft getragen wurde.
Hierzu hat der EuGH entschieden:
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung nicht auf Fluggäste anwendbar ist, die mit einem Flugschein zu einem Vorzugstarif reisen, der von einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Sponsorings einer Veranstaltung ausgestellt wird, nur bestimmten Personen zugutekommt und nur mit vorheriger und für jede einzelne Person erteilter Erlaubnis dieses Luftfahrtunternehmens ausgestellt werden darf.