Dass es zu Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen kommt, ist ärgerlich – insbesondere dann, wenn dies dazu führt, dass ein Flug verpasst wird.
Wann muss man sich am Flughafen einfinden?
Jeder Passagier muss einen ausreichenden „Zeitpuffer“ für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen (BGH, 14.12.2017 - Az:
III ZR 48/17).
Tut er dies nicht und verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er das Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.
Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft bzw. des
Reiseveranstalters richten (OLG Frankfurt, 27.01.2022 - Az:
1 U 220/20; LG Koblenz, 18.10.2019 - Az:
13 S 38/19).
Flug wegen langer Wartezeit an der Sicherheitskontrolle verpasst?
Es kann nicht der Fluggesellschaft angelastet werden, wenn es bei der Sicherheitskontrolle zu Verzögerungen gekommen ist.
Sicherheitskontrollen sind eine hoheitliche Aufgabe und können von der Fluggesellschaft nicht beeinflusst werden.
Reisende müssen daher auch entsprechend Zeit für diese Kontrollen einplanen. Auch dann, wenn die Kontrolle ungewöhnlich lange dauert oder gar schikanös war, gilt nichts anderes (AG Rüsselsheim, 15.06.2015 - Az:
3 C 958/15).
Kann der Reisende den Flugsteig wegen der Gesamtdauer der Sicherheitskontrolle nicht mehr innerhalb der Boardingzeit erreichen und verpasst er daher seinen Flug, so kommt ein direkter Schadensersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber bzw. den Betreiber der Sicherheitskontrollen in Betracht, wenn gegen die vertraglichen Pflichten verstoßen wurde. Zu diesen Pflichten gehört auch die effektive organisatorische Abwicklung des Zugangs zum Flug, insbesondere also der Sicherheitskontrolle der Fluggäste.
Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat (OLG Frankfurt, 27.01.2022 - Az:
1 U 220/20).
Der Fluggast ist seinerseits jedoch dazu verpflichtet, nicht tatenlos in der Schlange vor der Sicherheitskontrolle zu verbleiben, wenn die Gefahr besteht, den Flug zu verpassen. Er muss sich nach vorne begeben und darauf aufmerksam machen, dass er Gefahr läuft, seinen Flug zu verpassen. Wird dies beachtet, können die entstandenen Mehrkosten ggf. vom Flughafenbetreiber eingefordert werden (AG Erding, 23.08.2016 - Az:
8 C 1143/16).
Streik des Sicherheitspersonals
Führt ein Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen dazu, dass ein Flug verpasst wird, ohne dass der gebuchte Flug annulliert wurde oder sich
verspätet hat, so kann der Betroffene keine
EU-Ausgleichszahlung geltend machen.
Hier liegt auch keine absichtliche Nichtbeförderung vor, weil die Reisenden lediglich bei der Sicherheitskontrolle aufgehalten wurden. Diese Kontrolle wird durch eine private Firma im Auftrag der Bundespolizei oder durch diese selber durchgeführt. Daher haben weder der Flughafen noch einzelne Airlines Einfluss auf die Abläufe an der Sicherheitskontrolle. Insbesondere hat die Fluggesellschaft keine Möglichkeit, die nötigen Kontrollen mit eigenem Personal durchzuführen (AG Hamburg, 09.05.2014 - Az:
36a C 462/13).
Ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen ist zudem grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der
Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen (BGH, 04.09.2018 - Az:
X ZR 111/17).