Einem Flugreisenden darf seitens der Fluggesellschaft die Beförderung verweigert werden, wenn dieser wegen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle zu spät am Gate erscheint. Ein Anspruch auf
EU-Ausgleichszahlung besteht in einem solchen Fall nicht.
Es ist Sache des Reisenden, dafür zu sorgen, dass er rechtzeitig am Flugsteig (Gate) eintrifft. Der Bereich der Sicherheitskontrollen gehört regelmäßig nicht zum Flugsteig.
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