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Rückzahlung des Flugpreises nach Irrtumsanfechtung wegen Verklickens bei der Buchung

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises kann entstehen, wenn ein Beförderungsvertrag aufgrund eines wirksam erklärten Erklärungsirrtums angefochten wird. Auch ein „Verklicken“ mit der Maustaste bei elektronischen Willenserklärungen stellt einen Erklärungsirrtum dar, der anfechtbar ist.

Ausgangspunkt ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Fluggesellschaft erlangte die Zahlung des Flugpreises durch Leistung. Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung war der abgeschlossene Beförderungsvertrag. Dieser Vertrag ist jedoch nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn er wirksam angefochten wurde.

Die Anfechtung war vorliegend wirksam erklärt worden. Nach § 143 Abs. 1 BGB muss sie gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erfolgen. Die Erklärung erfolgte hier mit einer E-Mail, in der ausdrücklich die Anfechtung wegen Irrtums erklärt wurde. Diese erfolgte auch unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, da nur wenige Stunden zwischen Buchung und Anfechtung lagen.

Ein Anfechtungsgrund war ebenfalls gegeben. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB erfasst den Erklärungsirrtum. Ein solcher liegt vor, wenn die abgegebene Erklärung objektiv nicht dem subjektiven Willen des Erklärenden entspricht, etwa bei einem Verschreiben oder Verklicken. Auch bei elektronischen Buchungsvorgängen wird dieser Irrtumstatbestand anerkannt (vgl. OLG Hamm, 08.01.1993 - Az: 20 U 249/92; OLG Oldenburg, 30.10.2003 - Az: 8 U 136/03; LG Berlin, 15.05.2007 - Az: 31 O 270/05; AG Frankfurt, 04.08.2022 - Az: 31 C 236/22; BGH, 26.01.2005 - Az: VIII ZR 79/04). Der Irrtum war auch rechtlich beachtlich, unabhängig davon, ob er durch sorgfältige Kontrolle vermeidbar gewesen wäre.

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Alexandra KlimatosTheresia DonathDr. jur. Rochus Schmitz

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