Im vorliegenden Fall wurde eine eBay-Auktion vom Einsteller durch Klicken auf den Button "den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen und das Angebot beenden" vorzeitig beendet. In diesem Fall kommt ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Bieter zustande, der im Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot abgegeben hat.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Einsteller sich verklickt hat und tatsächlich den Button "alle Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden" anklicken wollte.
Die Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums ist ausgeschlossen, wenn sich der Anfechtungsgegner bereit erklärt, die Erklärung gelten zu lassen, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte. Das Angebot des Versteigerers ist verbindlich und nicht widerruflich.