Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Irrtumsanfechtung bei Ersteigerung eines Bildes in einer Internet-Live-Auktion

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Klägerin betreibt unter der Internetadresse www.lot-tissimo.com ein Auktionsportal für Auktionatoren, die auf dieser Internetseite gegen Entgelt ihre Auktionskataloge für die von ihnen zu bestimmten Terminen durchgeführten klassischen Auktionen im Sinne der Versteigererverordnung präsentieren.

Die Auktionshäuser können über diese Plattform auch Gebote von registrierten Benutzern der Internetseite der Klägerin auf elektronischem Wege entgegennehmen.

Den Nutzern des von der Klägerin betriebenen Portals wird bei bestimmten Auktionshäusern, die diese Möglichkeit bereitstellen, die Teilnahme als sog. Live-Bieter über das Internet eröffnet. Dabei kann dann der Nutzer, ebenso wie ein im Saal anwesender Bieter, visuell und akustisch mittels eines Live-Videos aus dem Auktionssaal an der betreffenden Auktion teilnehmen und in Echtzeit während der laufenden Versteigerung mitbieten. Hierzu müssen sich die jeweiligen Benutzer zuvor bei dieser Plattform registriert haben. Zusätzlich ist es erforderlich, dass sich der jeweilige Nutzer auch für die Live-Auktion als sog. Live-Bieter anmeldet.

Der Beklagte ist alleiniger Inhaber eines Antiquariats. Gegenstand seiner Tätigkeit ist der Handel mit antiquarischen Büchern und Grafiken. Der Beklagte hatte sich auf der Plattform der Klägerin angemeldet und bereits an einer Vielzahl von Versteigerungen im Internet teilgenommen, bis zum streitgegenständlichen Ereignis jedoch nicht als Live-Bieter. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Auktionsarten besteht darin, dass beim Live-Bieten nach der vollständigen Anmeldung ein einziger Mausklick genügt, um ein rechtswirksames Gebot abzugeben, während bei den anderen Auktionen die Notwendigkeit besteht, mehrfach zu klicken. Im Rahmen einer solchen Versteigerung mit der Möglichkeit des Live-Bietens ist auf der betreffenden Seite ein Live-Video der betreffenden Auktion eingeblendet, um dem Teilnehmer am Computer die erwähnte optische und akustische Verfolgung der Auktion zu ermöglichen.

Am Nachmittag des 12.06.2010 nahm der Beklagte gegen 17.00 Uhr aufgrund seiner vorherigen Anmeldung als Live-Bieter an der öffentlichen Versteigerung des Auktionshauses Kaupp teil. Zum Aufruf kam ein Bild des Malers Max Ernst mit dem Mindestgebot von 70.000,00 €, Katalog-Nr. 2134.

Der Beklagte hatte sich für diese Versteigerung deshalb angemeldet, weil er beabsichtigte, an zwei an diesem Tage später stattfindenden Versteigerungen als Bieter teilzunehmen, nämlich der Versteigerung von Grafiken von 18.15 Uhr bis 18.50 Uhr und an der Versteigerung von Büchern von 18.50 Uhr bis 19.20 Uhr. Die Mindestgebote für die in diesen beiden Versteigerungen zum Verkauf stehenden Bücher und Grafiken bewegten sich zwischen 100,00 € und 2.500,00 €.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain

Verifizierter Mandant