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Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision in einem Kreisel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Konnten die Beklagten nicht den Beweis führen, dass der beklagte Unfallbeteiligte sich mit seinem Fahrzeug bereits vor der Einfahrt des anderen Unfallbeteiligten in den Kreisel in diesem Kreisel befunden hat, kann nicht von einem Vorfahrtsrecht des beklagten Unfallbeteiligten i.S.d. § 8 Abs. 1a StVO ausgegangen werden und es ist eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten konnten vorliegend zu ihren Gunsten auch nicht die Regelungen des Anscheinsbeweises zur Anwendung gebracht werden. Bleibt offen, wer als Erster in den Kreisel eingefahren ist, so gilt bei einer Kollision im Kreisel kein Anscheinsbeweis bezüglich einer Vorfahrtsverletzung einer der beiden Unfallbeteiligten. Unabdingbare Voraussetzung der Anwendung der Regelung des Anscheinsbeweises ist das Vorliegen eines sogenannten typischen „formelhaften“ Geschehensablaufs. Der Senat sieht einen solchen Geschehensablauf im Fall des Verkehrsunfalls in einem Kreisel als nicht gegeben an. Insbesondere dürfte die Beantwortung der Frage, wer sich zuerst in dem Kreisel befunden hat und wem somit das Vorfahrtsrecht zukam, davon abhängen, mit welchen Geschwindigkeiten sich die Verkehrsteilnehmer dem Kreisel genähert haben und mit welcher Geschwindigkeit sich die Verkehrsteilnehmer in dem Kreisel bewegt haben. Beides beinhaltet aber solche Unwägbarkeiten, dass hier von einer sogenannten Typisierung nicht ausgegangen werden kann.


OLG Koblenz, 20.06.2016 - Az: 12 U 312/15

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0620.12U312.15.0A

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