Da der Einsatz von
Sniper-Software zwingend eine Vertragsverletzung des Bieters zur Folge hat, verstößt diese gegen § 1 UWG.
Eine sogen. Sniper-Software erlaubt dem Bieter unmittelbar vor Auktionsende ein vorab festgelegtes Gebot abzugeben. Hiermit wird die eigene Zuschlagschance erhöht, ohne ggf. einen Preiskampf herbeizuführen - die Kosten werden somit möglichst niedrig gehalten, da andere Teilnehmer kaum mehr eine Möglichkeit haben, ein höheres Gebot abzugeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragsgegnerin provoziert mit ihrem Angebot wissentlich eine Vertragsverletzung der Nutzer. Die Antragstellerin hat mit ihren Nutzern bei der Anmeldung unter Bezugnahme auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass das Passwort nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Die Kammer kann nicht erkennen, dass diese Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeiner Weise sachlich zu beanstanden sein könnte. Die Argumente der Antragsgegnerin, es handele sich hier um eine überraschende und unangemessene Klausel, vermögen nicht zu überzeugen.
Das Angebot der Antragsgegnerin beinhaltet zwingend die Weitergabe des Nutzernamens und des Passwortes des Bieters an die Antragsgegnerin, die sonst ein Gebot mit Hilfe der Software überhaupt nicht plazieren könnte.
Ein in dieser systematischen Weise auf die Vertragsverletzung des Kunden angelegtes Angebot muss zugleich als sittenwidrig gemäß § 1 UWG beurteilt werden.
Darüber hinaus ist auch eine unlautere Absatzbehinderung zu bejahen. Durch den Einsatz der von der Antragsgegnerin bereit gehaltenen Software wird in empfindlicher Weise in das System einer Online-Auktion eingegriffen. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrer Werbung formuliert: „Da (..) erst Sekunden vor Ablauf bietet, sind andere Interessenten kaum mehr in der Lage, sie noch zu überbieten.“, wird deutlich, dass ein verbreiteter Einsatz des Angebots der Antragsgegnerin sich deutlich abschreckend sowohl für Verkaufs- wie Kaufinteressenten über die Handelsplattform der Antragsgegnerin auswirken müsste.
Diese Einwirkung auf ihre erfolgreich weltweit betriebene Internet-Handelsplattform braucht die Antragstellerin nicht hinzunehmen.
Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, die Antragstellerin fördere selbst sogenannte „Sniper-Programme“, ist die Antragstellerin diesem Vortrag substantiiert entgegengetreten. Die Unlauterkeit des Angebots der Antragsgegnerin wird nicht nachhaltig dadurch in Zweifel gezogen, dass es offenbar auf dem amerikanischen Markt anderweitig „Sniper-Software“ gibt.