Nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB liegt im Regelfall eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, wenn der Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllt ist.
Der Regelfall ist nicht widerlegt, wenn der Angeklagte die Tat gestanden hat und bereut und durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, auf die er beruflich angewiesen ist, bereits die letzten 17 Monate eindrücklich gezeigt bekommen hat, welche Folgen sein Verhalten hat. Diese Umstände reichen nicht aus, um die Indizwirkung der gesetzlichen Vermutung zu entkräften.
Der Regelfall ist nicht widerlegt, wenn der Angeklagte die Tat gestanden hat und bereut und durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, auf die er beruflich angewiesen ist, bereits die letzten 17 Monate eindrücklich gezeigt bekommen hat, welche Folgen sein Verhalten hat. Diese Umstände reichen nicht aus, um die Indizwirkung der gesetzlichen Vermutung zu entkräften.
LG Hamburg, 29.09.2021 - Az: 711 Ns 45/21
ECLI:DE:LGHH:2021:0929.711NS45.21.00
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