Als Rennen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB sind Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen zu verstehen.
Das Fahren in einem Konvoi muss dem Renncharakter zwar nicht widersprechen. Dies erfordert jedoch objektive Indizien zur Feststellung eines wettbewerbsmäßigen Verhaltens, also etwa das Verwenden von renntypischen Begrifflichkeiten, der Festlegung gemeinsamer Start-, Etappen- und Zielorte, das Nehmen der Zeit oder die Vorgabe konkreter Fahrtstrecken.
Das Fahren in einem Konvoi muss dem Renncharakter zwar nicht widersprechen. Dies erfordert jedoch objektive Indizien zur Feststellung eines wettbewerbsmäßigen Verhaltens, also etwa das Verwenden von renntypischen Begrifflichkeiten, der Festlegung gemeinsamer Start-, Etappen- und Zielorte, das Nehmen der Zeit oder die Vorgabe konkreter Fahrtstrecken.
LG Berlin, 21.12.2020 - Az: 502 Qs 102/20
ECLI:DE:LGBE:2020:1221.502QS102.20.00
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