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Welche Auktionsformen sind im Internet üblich?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Allen Auktionen gemeinsam ist, dass die Preisfindung dem Käufer überlassen wird. Lediglich die Art der Preisfindung unterscheidet sich je nach Auktionsform.

Aufsteigende Gebote (Englische Auktion)

Die englische Auktion ist die am weitesten verbreitete Art der Online-Auktion. Hierbei wird ein Artikel mit einem Startpreis, letztendlich dem Mindestgebot, eingestellt. Die Teilnehmer können dann das jeweils höchste Gebot beliebig oft überbieten. Mit Ablauf der vorab festgesetzen Laufzeit erhält der Höchstbietende den Zuschlag bzw. wird Käufer.

Absteigende Gebote (Holländische Auktion)

Neben Auktionen mit steigenden Geboten gibt es auch solche mit fallenden Geboten. Diese laufen so ab, dass der Preis für den Kaufgegenstand in bestimmten Zeitintervallen automatisch sinkt, bis der erste Bieter die Auktion durch sein Gebot stoppt. Somit kann lediglich einmal ein Gebot abgegeben werden.

Nachfolgend ein Beispiel einer „umgekehrten“ Gebrauchtwagenauktion aus einem Urteil des BGH:

Bei der jeden Dienstag im Internet durchgeführten Auktion, an der bis zu 1.500 zuvor registrierte Internet-Nutzer teilnehmen können, werden jeweils vier Gebrauchtwagen angeboten. Preise und Daten dieser Fahrzeuge können ab Mittwoch der dem Auktionstermin vorausgehenden Woche im Internet abgefragt werden.

Die Auktion beginnt mit einem Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen, der einem verkehrsüblichen Ladenpreis entspricht. Dieser Preis fällt sodann alle 20 Sekunden um 250 DM, bis der erste Auktionsteilnehmer zweimal auf einen mit „Ich kaufe!“ markierten „Zuschlagbutton“ geklickt hat.

Anschließend wird der Auktionsgewinner von der Beklagten per E-Mail aufgefordert mitzuteilen, ob und wann er eine Besichtigung des Fahrzeugs in X wünscht. Er kann von einem Erwerb des Fahrzeugs absehen, ohne irgendwelche Kosten tragen zu müssen. Gegen Erstattung einer Überführungsgebühr (pauschal 300 DM) kann er den Pkw auch an jeder Y-Station in Deutschland besichtigen.

Nach der Besichtigung steht es dem Auktionsgewinner frei, das Fahrzeug zu dem bei der Auktion zuletzt verlangten Preis zu erwerben oder von einem Erwerb abzusehen, ohne weitere Kosten tragen zu müssen. Ein Kaufvertrag wird nicht während der Internet-Auktion, sondern frühestens nach Besichtigung des Fahrzeugs abgeschlossen.


Dem vorstehend dargestellten Fall hat der BGH die „umgekehrte Auktion“ vor allem deshalb für zulässig angesehen, weil der Kaufvertrag durch das Gebot noch nicht zustande gekommen ist, sondern der Bieter nur eine Option auf Erwerb des Fahrzeugs erlangt und damit seine Entscheidungsfreiheit zum Abschluss des Kaufvertrags behalten hat. Der BGH sieht in dieser Veranstaltung weder eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 UWG noch unlauteren Wettbewerb gem. § 1 UWG.

Geheime Höchstpreisauktion

Bei dieser Auktionsform geben alle Bieter ihr jeweiliges Höchstgebot bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geheim ab. Bei Ablauf der Auktion erhält der höchste Bieter den Zuschlag, teilweise in der Variante, dass der höchste Bieter lediglich den Preis des zweithöchsten Gebotes zahlen muss (Vickrey-Auktion).
Stand: 09.01.2019 (aktualisiert am: 23.05.2025)
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