Allen Auktionen gemeinsam ist, dass die Preisfindung dem Käufer überlassen wird. Lediglich die Art der Preisfindung unterscheidet sich je nach Auktionsform.
Die englische Auktion ist die am weitesten verbreitete Art der Online-Auktion. Hierbei wird ein Artikel mit einem Startpreis, letztendlich dem Mindestgebot, eingestellt. Die Teilnehmer können dann das jeweils höchste Gebot beliebig oft überbieten. Mit Ablauf der vorab festgesetzen Laufzeit erhält der Höchstbietende den Zuschlag bzw. wird Käufer.
Neben Auktionen mit steigenden Geboten gibt es auch solche mit fallenden Geboten. Diese laufen so ab, dass der Preis für den Kaufgegenstand in bestimmten Zeitintervallen automatisch sinkt, bis der erste Bieter die Auktion durch sein Gebot stoppt. Somit kann lediglich einmal ein Gebot abgegeben werden.
Nachfolgend ein Beispiel einer „umgekehrten“ Gebrauchtwagenauktion aus einem Urteil des BGH:
Dem vorstehend dargestellten Fall hat der BGH die „umgekehrte Auktion“ vor allem deshalb für zulässig angesehen, weil der
Kaufvertrag durch das Gebot noch nicht zustande gekommen ist, sondern der Bieter nur eine Option auf Erwerb des Fahrzeugs erlangt und damit seine Entscheidungsfreiheit zum Abschluss des Kaufvertrags behalten hat. Der BGH sieht in dieser Veranstaltung weder eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 UWG noch unlauteren Wettbewerb gem. § 1 UWG.
Geheime Höchstpreisauktion
Bei dieser Auktionsform geben alle Bieter ihr jeweiliges Höchstgebot bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geheim ab. Bei Ablauf der Auktion erhält der höchste Bieter den Zuschlag, teilweise in der Variante, dass der höchste Bieter lediglich den Preis des zweithöchsten Gebotes zahlen muss (Vickrey-Auktion).