Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.178 Anfragen

Online Auktionen: Rund um das Geschäft

eBay-Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Versteigerungen und Verkäufe

Durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen in Internet-Auktionshäusern und im späteren Höchstgebot des Ersteigerers kommt ein rechtsverbindlich wirksamer Vertrag zustande.

Dabei handelt es sich normalerweise um einen Kaufvertrag, denkbar ist jedoch auf diesem Wege auch das Zustandekommen anderer Verträge. Beispielsweise kann es sich auch um Dienstleistungsverträge handeln.

Eine echte Versteigerung liegt hier aber nicht vor, weil der Vertrag nicht durch einen Zuschlag des Auktionators sondern durch das verbindliche Angebot des Verkäufers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers zustande kommt.

Dies ist deshalb von Bedeutung, weil bei Fernabsatzverträgen, die in Form einer Versteigerung abgeschlossen werden, für den Ersteigerer kein Widerrufsrecht besteht. Ein solches Widerrufsrecht ist vom BGH (BGH, 03.11.2004 - Az: VIII ZR 375/03) ausdrücklich bejaht worden.

Da der Kaufvertrag für beide Seiten verbindlich ist, gibt es jedoch kein allgemeines Rücktrittsrecht.

Auch bei einem Abbruch der Auktion kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem bisherigen Höchstbietenden, da der Abbruch nicht in jedem Fall zulässig ist.

Sofortkauf

Beim Sofortkauf hat sich der Verkäufer von vorne herein verpflichtet, an denjenigen zu verkaufen, der den verlangten Preis als erster akzeptiert. Es handelt es sich nicht um eine Auktion. Der Kunde hat nur die Möglichkeit, den vom Verkäufer genannten Preis zu akzeptieren.

Bewertungen

Die Vertragspartner können sich i.d.R. über die Bewertungen gegenseitig ein Zeugnis über Zuverlässigkeit und Zufriedenheit ausstellen, das allen Auktionsnutzern zugänglich ist.

Die Beeinflussungsmöglichkeiten der Bewertungen sind vielfältig: es können falsche Eigenbewertungen unter einem anderem Namen abgegeben werden, falsche Bewertungen (evtl. üble Nachrede) können absichtlich gefällt oder Bewertungen erpresst und erschlichen werden.

Gegen den Urheber einer auf unrichtige Tatsachenbehauptungen gestützte falschen Bewertung kann gerichtlich vorgegangen werden. Eine gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Löschung einer Bewertung enthält, wird von eBay vollzogen.

Handelt es sich um einen gewerblichen Mitbewerber, so kann ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen. Dieser löst sowohl einen Unterlassungsanspruch des dadurch betroffenen Anbieters als auch ggf. Schadensersatzansprüche aus.

Stand: (letzte Änderung: 06.11.2025)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Tipp
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant