Keine Bedenken, was den wirksamen Vertragsschluss betrifft!
Inzwischen hat der BGH (NJW 2002 363= CR 2002, 213 ff) geklärt, dass durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen in Internet- Auktionshäusern und im späteren Höchstgebot des Ersteigerers ein rechtsverbindlich wirksamer Vertrag zustande kommt. Der BGH hat dabei betont, dass Willenserklärungen gemäß § 154 ff im BGB in Form von Gebot und Zuschlag bei Versteigerungen gemäß § 156 BGB auch durch elektronische Übermittlung, also online, abgegeben werden können und wirksam sind.
Die Frage, ob es sich bereits bei dem Einstellen eines Produktes bzw. einer Dienstleistung in ein Online-Auktionshaus zur Versteigerung um ein Verkaufsangebot im juristischen Sinne handelt, und die Annahmeerklärung in dem späteren Höchstgebot zu sehen ist, oder ob es sich erst bei den einzelnen Geboten um Kaufangebote in juristischem Sinne handelt und das Einstellen des Produktes die vorweggenommene Annahmeerklärung des von dem Ersteigerer abgegeben Höchstgebotes darstellt, ist eher von theoretischem Interesse. Praktische Auswirkungen hat die Unterscheidung nicht, weshalb der BGH in der vorgenannten Entscheidung diese Frage auch offen gelassen hat.
In beiden Fällen ist das Auktionshaus als Vertreter der späteren Kaufvertragsparteien bei der Entgegennahme von Angebots- und Annahmeerklärung.(§ 164 Abs. 3 BGB).
Das rechtliche Ergebnis ist jedenfalls, dass mit dem Einstellen der Waren bzw. Dienstleistungen in das jeweilige Auktionshaus einerseits und dem späteren Höchstgebot andererseits ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Dabei handelt es sich normalerweise um einen Kaufvertrag, denkbar ist jedoch auf diesem Wege auch das Zustandekommen anderer Verträge. Beispielsweise kann es sich um Dienstleistungsverträge handeln, wenn Z. B. die Teilnahme an einer Schulung versteigert wird.
Handelt es sich bei der Internet-Auktion um eine echte Versteigerung?
Bisher haben die Gerichte unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob eine Auktion über das Internet als Versteigerung nach § 156 BGB anzusehen ist oder nicht.
Die Streitfrage ist nunmehr durch ein Grundsatzurteil des BGH vom 03.11.2004 (
VIII ZR 375/03) für die gerichtliche Praxis entschieden worden. Danach liegt keine Versteigerung vor, weil der Vertrag nicht durch einen Zuschlag des Auktionators sondern durch das verbindliche Angebot des Verkäufers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers zustande kommt.
Die Entscheidung der Rechtsfrage ist deshalb von Bedeutung, weil bei Fernabsatzverträgen, die in Form einer Versteigerung abgeschlossen werden, für den Ersteigerer gem. § 312d Abs.4 Nr. 2 BGB kein Widerrufsrecht besteht.
Ein solches Widerrufsrecht ist damit vom BGH ausdrücklich – auch aus Gründen des Verbraucherschutzes – bejaht worden. Anderslautende Entscheidungen der Instanzgerichte spielen für zukünftige Fälle keine Rolle mehr. Soweit aber in der Vergangenheit Rechtsstreitigkeiten rechtskräftig abgeschlossen worden sind, lässt sich dies nicht mehr korrigieren.