Ein Verkäufer, der aufgrund seines nicht unerheblichen Umsatzes als „Powerseller“ auftritt und immer wieder teilweise gleichartige Gegenstände anbietet, ist als
gewerblicher Händler anzusehen.
Dies hat zur Folge, dass die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann.
Zudem ist der Anbieter verpflichtet, ein Widerrufs- und Rückgaberecht einzuräumen und hierüber zu belehren.
Hierzu führte das Gericht aus:
In Form der freiwilligen Versteigerung über den virtuellen Marktplatz des Auktionshauses eBay ist ein
Kaufvertrag zustande gekommen. Es handelt sich nicht um eine Versteigerung im Rechtssinne des § 383 Abs. 3 BGB.
Nachdem ein mit den Mitteln moderner Kommunikationstechnik und zwar ausschließlich, zustande gekommener Vertrag gegeben ist, ist § 312 d BGB auf diesen Vertrag anwendbar, da die Beklagte gewerblich gehandelt hat.
Dass die Beklagte gewerblich gehandelt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der vom Kläger vorgelegten Urkunden. Dazu trägt nicht nur bei, dass die Beklagte über mehrere gleichartige Blaupunkt Navigationsgeräte verfügt hat, sondern auch dass sie sich als Powerseller bezeichnet und nach eigener Auskunft immer wieder über eBay Dinge verkauft. Um bei dem Beispiel des Beklagten-Vertreters zu bleiben, liegt auch dann, wenn jemand aus Spaß an der Freude immer wieder auf Trödelmärkte geht und kauft und verkauft, ein gewerbliches Handeln vor, so auch hier.
Nach alledem durfte der Kläger seine Willenserklärung binnen zwei Wochen
widerrufen.
Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Geräts im Verzug. Das war auf Antrag des Klägers festzustellen.