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Ist der Einsatz von Sniper-Software bei Internet-Auktionen zulässig?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Sogenannte Sniper-Software dient dazu, um kurz vor Auktionsende automatisiert Angebote bei einer Internetauktion abzugeben. In der Praxis ist es vielfach so, dass erst in den letzten Minuten vor Auktionsende geboten wird. Die persönliche Anwesenheit bzw. Dateneingabe des Bietenden wird diesem durch die Sniper-Software abgenommen.

Sniper zunächst verboten - dann erlaubt

In § 10 Abs. 5 der AGBs von eBay wurde ursprünglich bestimmt:

„Die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z.B. sogenannten Sniper-Programmen) ist verboten.“

Dahinter stand die von eBay vertretene Auffassung, manuelle Bieter hätten wegen der Automatisierung keine Chance auf Zuschlag und würden sich zur Wahrung ihrer Chancengleichheit die streitgegenständliche Software kaufen müssen. Die Attraktivität der Handelsplattform würde hierdurch nachlassen.

In der aktuellen AGB-Fassung ist bereits seit März 2014 von Sniper-Programmen aber keine Rede mehr.

Gebote in der letzten Sekunde - einschließlich der Verwendung einer Sniper-Software mit automatischem Bietsystem - sind bei eBay mittlerweile erlaubt. Sie garantieren jedoch nicht, dass der Bietende wirklich Höchstbietender wird. Setzen auch andere Mitglieder auf dieselbe Taktik, nutzen das automatische Bietsystem, reagieren einfach schnell und geben ein höheres Gebot ab, kurz bevor die Auktion endet, so können diese ebenfalls Höchstbietender werden.

Welche Rolle spielt das automatische Bietsystem von eBay?

Im Übrigen stellt eBay selbst ein automatisches Bietsystem zur Verfügung, der, wenn er eingesetzt wird, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag automatisch mitbietet. Für den Bieter ist diese Unterstützung aber nicht unbedingt vorteilhaft, da es oft notwendig ist, die beim Bieten anzuwendende Taktik vom konkreten Verlauf der Auktion abhängig zu machen.

Wie haben die Gerichte entschieden?

Der Argumentation gegen Sniper-Programme hatte sich bereits im Jahr 2003 das Landgericht Berlin (LG Berlin, 11.02.2003 - Az: 15 O 704/02) in einem gegen den Hersteller einer Sniper-Software geführten Wettbewerbsprozess nicht angeschlossen. Es sieht in dem Vertrieb der Software keinen Wettbewerbsverstoß. Daraus folgt dann auch, dass Verträge, die unter Einsatz von Sniper-Software zustande gekommen sind, wirksam sind.

Dagegen sah das Landgericht Hamburg in der kostenlosen Bereitstellung von Sniper-Software zwar ebenfalls keinen unlauteren Wettbewerb mit eBay, wohl aber einen nach § 823 BGB verbotenen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann (LG Hamburg, 16.07.2002 - Az: 312 O 271/02).

Argumentiert wurde damit, dass Bieter, die über dieses Programm nicht verfügen, jedenfalls langfristig das Interesse an der Teilnahme an Internetauktionen verlieren könnten. Aber auch diese Entscheidung betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Internet-Auktionshaus und dem Anbieter der Software. Die Wirksamkeit eines mit Sniper-Software abgeschlossenen Vertrags wird dadurch nicht berührt.
Stand: 24.06.2021
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