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EU-Ausgleichszahlung für Flugpassagiere

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist unabhängig vom bezahlten Ticketpreis und richtet sich je nach der Flugstrecke.

Effektiver Schutz für Flugpassagiere

Die Rechte von Flugpassagieren betreffen alle Flüge - auch solche, bei denen Fluggäste aus einem Drittland in die EU mit einer EU-Fluglinie fliegen, es sei denn, dass von dieser Seite gleiche Rechte gewährt werden.

Kein verweigertes Boarding gegen den Willen des Reisenden

Die Fluglinie hat zuerst Freiwillige zu suchen, die ihren Sitzplatz im Gegenzug gegen Begünstigungen tauschen wollen. Nur wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, darf die Fluglinie Passagiere gegen deren Willen abweisen. Hierbei fallen folgende Entschädigungen an:
  • Für Flüge mit weniger als 1.500 km - € 250,00
  • Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km - € 400,00
  • Für alle anderen Flüge - € 600,00
Diese Zahlungen können um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Fluggast mit einem Alternativflug das Endziel innerhalb von folgenden zeitlichen Toleranzen erreicht:
  • Für Flüge mit weniger als 1.500 km und weniger als 2 Stunden Verspätung
  • Für Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km und weniger als 3 Stunden Verspätung
  • Für alle anderen Flüge und weniger als 4 Stunden Verspätung
Ob das Angebot des Ersatzfluges angenommen wird oder der Rücktritt vom Flug mit Erstattung des Flugpreises gewählt wird, hat keinen Einfluss auf die Halbierung der Ausgleichsleistung. Eine Begrenzung durch den Flugpreis besteht nicht.

Hierdurch wird sichergestellt, dass eine solche Maßnahme für die Fluglinie unattraktiv wird.

Zusätzlich zur Entschädigung hat der Fluggast die nachfolgenden Rechte

  • Wahlrecht zwischen Ticketpreiserstattung und Alternativflug
  • Essen, Erfrischungen und Hotelaufenthalt

Unannehmlichkeiten von Stornierungen werden minimiert

Wird ein Flug auf Veranlassung der Fluglinie storniert, so hat der Passagier ein Anrecht auf die oben genannten Entschädigungen für ein verweigertes Boarding, es sei denn, dass
  • die Fluggäste 2 Wochen vor dem geplanten Abflug informiert wurden oder
  • die Fluggäste rechtzeitig informiert wurden und auf einen Flug, der nahe am gebuchten Flug liegt, umgebucht wurden.

Zusätzlich bestehen bei Stornierungen folgende Rechte

  • Essen und Erfrischungen und
  • Hotelaufenthalt, wenn die Stornierung zu einem Übernachtaufenthalt zwingt und
  • Erstattung, wenn die Stornierung zu einer Verspätung von mindestens 5 Stunden führt.
Stand: 18.01.2019
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Alexandra KlimatosTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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