Im vorliegenden Fall war es zu einem Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen gekommen, was dazu führte, dass die späteren Kläger den Flug verpassten. Sie traten die Reise dann mit Ersatzflügen an, deren Kosten sie von der Airline erstattet haben wollten. Die vom Reiseveranstalter überwiesene Gutschrift wegen entgangener Urlaubsfreuden reichte den Reisenden nicht.
Es bestand daher kein Anspruch auf den verlangten vollen Preis der Ersatzflüge und eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht wegen der verzögerten Reise:
Es bestand daher kein Anspruch auf den verlangten vollen Preis der Ersatzflüge und eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht wegen der verzögerten Reise:
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AG Hamburg, 09.05.2014 - Az: 36a C 462/13
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