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Streik des Sicherheitspersonals - Fluggesellschaft nicht in der Verantwortung!

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zu einem Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen gekommen, was dazu führte, dass die späteren Kläger den Flug verpassten. Sie traten die Reise dann mit Ersatzflügen an, deren Kosten sie von der Airline erstattet haben wollten. Die vom Reiseveranstalter überwiesene Gutschrift wegen entgangener Urlaubsfreuden reichte den Reisenden nicht.

Es bestand daher kein Anspruch auf den verlangten vollen Preis der Ersatzflüge und eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht wegen der verzögerten Reise:

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AG Hamburg, 09.05.2014 - Az: 36a C 462/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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