Ein mehrstündiger Ausfall des SITA-Systems im Terminal des Flughafens, von dem alle Luftverkehrsunternehmen, die dort ihre Flüge abfertigen, betroffen sind, der einen erhöhten Aufwand bei der deshalb erforderlichen manuellen Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Fluges verhindert, kann außergewöhnliche Umstände begründen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleichszahlungen gem. der
Verordnung (EG) 261/2004 aus abgetretenem Recht in Anspruch.
I. S. und U. S. verfügten jeweils über eine bestätigte Buchung für einen Flug am 21.04.2022 von München über Charlotte nach Fort Lauderdale. Beide Flugabschnitte sollten von der Beklagten ausgeführt werden.
Der Flug von München nach Charlotte mit der Flugnummer XX sollte planmäßig am 21.04.2022 um 09:15 Uhr Ortszeit starten und am 21.04.2022 um 13:05 Uhr Ortszeit landen. Der Flug von Charlotte nach Fort Lauderdale mit der Flugnummer XX sollte planmäßig am 21.04.2022 um 14:40 Uhr Ortszeit starten und am 21.04.2022 um 16:32 Uhr Ortszeit landen.
Der Flug XX war jedoch verspätet. Er rollte um 11:33 Uhr vom Gate in Richtung Startbahn, befand sich um 11:51 Uhr in der Luft und erreichte Charlotte um 15:11 Uhr Ortszeit, mithin mit einer Ankunftsverspätung von 2 Stunden und 6 Minuten. Durch die Verspätung konnte die anschließende Verbindung mit XX nicht erreicht werden.
Den Fluggästen wurde eine Ersatzbeförderung mit XX von Charlotte nach Fort Lauderdale angeboten. Mit dieser erreichten sie Fort Lauderdale mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden.
Die Distanz zwischen dem Abflug- und Ankunftsort beträgt 8.027 Kilometer.
Die Fluggäste haben die ihnen gegen die Beklagte zustehenden
Ausgleichsansprüche an die Flugrecht GmbH abgetreten, die ihrerseits die Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat.
Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 03.05.2022 die Abtretungen angezeigt und die Beklagte unter Vorlage der Abtretungserklärungen und Fristsetzung zum 17.05.2022 zur Zahlung der Ausgleichsansprüche aufgefordert.
Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, mit der angebotenen Ersatzbeförderung hätten die Fluggäste ihr Endziel am 21.04.2022 um 23:25 Uhr Ortszeit, mithin mit einer
Verspätung von 6 Stunden und 53 Minuten, erreicht.
Die Beklagte behauptet, die Zedenten hätten das Endziel mit der Ersatzbeförderung um 22:15 Uhr Ortszeit, mithin mit einer Verspätung von 5 Stunden und 43 Minuten erreicht. Die Verspätung des Fluges XX beruhe allein auf einem gänzlichen Ausfall des sog. SITA-Netzwerkes am Flughafen München am Tag des Fluges von 03:46 Uhr bis 13:50 Uhr. Dieses IT-Datenwerk sei verantwortlich für den Datenaustausch zwischen den Fluggesellschaften und dem Flughafenbetreiber. Ein störungsfreier Datenaustausch sei in dem genannten Zeitraum nicht mehr möglich gewesen. Sämtliche Flüge im Terminal 1 des Flughafens München hätten durch die Fluggesellschaften manuell abgefertigt werden müssen. Dies habe zu starken Verzögerungen und Störungen des gesamten Betriebsablaufs geführt.
Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem Ausfall des Datennetzwerkes handele es sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004.
Die Beklagte behauptet, sie habe alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung so kurz wie möglich zu halten. Sie habe die Zedenten auf die nächst verfügbare Verbindung umgebucht und befördert. Eine frühere Ersatzverbindung mit freien Sitzplätzen habe es nicht gegeben.
Es habe einen Flug der Beklagten um 16:38 Uhr von Charlotte nach Fort Lauderdale gegeben, auf den die Fluggäste auch um 10:02 Uhr Ortszeit Frankfurt umgebucht worden seien. Die Fluggäste hätten diesen Flug jedoch vor Ort bis zum Ende des Boardingvorgangs nicht erreicht. Es habe dann lediglich die Möglichkeit gegeben, die Fluggäste auf den letzten Flug des Tages mit der Flugnummer XX umzubuchen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin stehen die aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ausgleichsansprüche aus
Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) 261/2004 nicht zu.
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