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Streit um ausreichende Umstiegszeit bei Mehrstreckenflügen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Einhaltung der Minimum Connection Time (MCT) begründet jedenfalls bei Verspätung des Zubringerflugs keinen Anscheinsbeweis für eine ausreichende Umstiegszeit bei Mehrstreckenflügen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. N01 (FluggastVO) aus angeblich abgetretenem Recht der Frau U. I. geltend.

Diese war unter einheitlicher Buchungsnummer auf die von der Beklagten am 12.10.2021 durchzuführenden Flüge N02 und N03 von M. über S. nach O. gebucht. Die Distanz zwischen Start- und Zielort beträgt 6.627 km. N02 sollte planmäßig um 18.20 Uhr (auch im Folgenden Ortszeit) starten und um 07.50 Uhr des Folgetags landen, N03 in der Folge um 09.25 Uhr starten und um 12.45 Uhr landen. N02 landete verspätet in S.und Frau I. verpasste N03, der ebenfalls verspätet um 09.31 Uhr startete. Mittels Ersatzbeförderung mit N04 und N05 erreichte Frau I. O. um 20.48 Uhr. Die Minimum Connection Time (MCT) beträgt in S. 0.45 h. Bei der MCT handelt es sich um eine von dem Flughafenbetreiber angegebene Mindestzeit, die zwischen Landung des Zubringerflugs und Abflug des Anschlussflugs liegen muss.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2022 unter Anzeige der Abtretung, Vorlage der Abtretungserklärung vom 18.02.2022 und Fristsetzung zum 07.03.2022 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs auf. Anschließend forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2022 zur Zahlung von 600 EUR bis zum 28.04.2022 auf.

Die Beklagte behauptet, die Umstiegszeit sei ausreichend gewesen, da N02 bereits um 08.40 LT gelandet sei. Außerdem werde im Fall einer Verspätung das Boarding länger offen gehalten, wenn noch nicht alle Passagiere an Bord sind, und erst auf Anordnung des Kommandanten geschlossen.

Sie bestreitet die Abtretung mit Nichtwissen, insbesondere dass die Unterschrift auf dem Abtretungsformular von Frau I. stammt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 600 EUR aus abgetretenem Recht der Frau I. verlangen.

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