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Wenn der Reiseverstalter in Kenntnis eines aufziehenden Wirbelsturms die Reise durchführt ...

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird durch einen Wirbelsturm die Wasser- und Stromversorgung unterbrochen, kann für jeden eingeschränkten Tag der durchschnittliche Tagespreis um 40% gemindert werden. Der Reiseveranstalter kann sich dabei nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er vom aufziehenden Wirbelsturm weiss und die Reise dennoch durchführt.

Wird das gebuchte Hotel zerstört, kann wegen der anderweitigen, nicht gebuchten Unterbringung für die gesamte Reisezeit der Reisepreis um 15% gemindert werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien waren durch einen Reisevertrag für die Zeit vom 5.11. bis 18.11.2001 in die Anlage X. auf Kuba in Form einer Gruppenreise mit anteiligem Reisepreis von 1.013,- EUR verbunden.

Das gebuchte Hotel wurde durch den Wirbelsturm Michelle am 4.11.2001 dermaßen in Mitleidenschaft gezogen, dass eine dortige Unterbringung nicht möglich war. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden in das ca. 100 Kilometer entfernte Hotel B. gebracht, in dem in der Zeit vom 5. bis 8.11.2001 die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen war.

Die Klägerin verlangt Minderung und Schadensersatz, worauf die Beklagte vorprozessual 125,- EUR gezahlt hat.

Die Klägerin beruft sich über die nicht funktionierende Strom- und Wasserversorgung in den ersten vier Tagen hinaus auf mangelnde Benutzbarkeit des Swimmingpools bzw. teilweise Nicht-Benutzbarkeit des Strandes, die differierende Unterbringung insoweit, sowie die fehlende Möglichkeit von Tauchen und bemängelt das Auftreten von gesundheitsgefährdenden Quallen.

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