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Mangelhaftigkeit einer Pauschalreise wegen vielfach reservierter Poolliegen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Pauschalreise kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5260,00 €. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen.

Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen.

Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Kläger rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Darin sah der Kläger einen Reisemangel und forderte von der Beklagten u. a. einen Teil des Reisepreises (798,00 €) zurück.

Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel" gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Kläger und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger einen Betrag von 322,77 € zugesprochen.

Dabei hat das Gericht angenommen, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stehen zwar genug Liegen zur Verfügung, sind diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren, ohne sie zu nutzen, ist der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet.

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviert. Dies ist unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten sind, auf die sich kein Reisender einlassen muss.

Das Gericht ist im Streitfall aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 09:00 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste „reserviert" oder aber defekt gewesen seien.

Das Gericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.


AG Hannover, 30.11.2023 - Az: 553 C 5141/23

Quelle: PM des AG Hannover

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