In Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, der Kindesmutter und dem potentiellen Kindesvater die Gerichtskosten des Verfahrens hälftig aufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Denn Kindesmutter und potentieller Vater veranlassen das Verfahren in gleicher Weise dadurch, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Einem der Beteiligten sind die Kosten jedoch unter anderem dann allein aufzuerlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Zwar muss grundsätzlich die Kindesmutter einer Anerkennung der
Vaterschaft nicht zustimmen, sondern kann auf einer gerichtlichen Klärung bestehen, wenn sie davon ausgeht, dass auch ein anderer Mann als Vater des Kindes in Betracht kommt.
Allerdings hat die Kindesmutter die Kosten des Verfahrens wegen groben Verschuldens im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dann zu tragen, wenn sie auf einer gerichtlichen Klärung der biologischen Vaterschaft besteht, obwohl sie an der Vaterschaft keinen Zweifel hat und sich der Kindesvater außergerichtlich um eine Vaterschaftsanerkennung bemüht hat.
Vor diesem Hintergrund gibt es von Seiten der Kindesmutter keinen vernünftigen Grund, der außergerichtlichen Anerkennung der Vaterschaft nicht zuzustimmen, sondern stattdessen die Feststellung der Vaterschaft auf das gerichtliche Verfahren zu verlagern.