Ist die Kindesmutter bereits verstorben, entfällt das Erfordernis ihrer Zustimmung zur
Vaterschaftsanerkennung nach
§ 1595 Abs. 1 BGB. Ein förmliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach
§ 1600d BGB ist somit nicht erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu der Frage, ob nach deutschem Recht eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der Mutter mangels ihrer Zustimmung unmöglich ist und Vater und Kind auf ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu verweisen sind, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten.
Nach einer Ansicht kommt nur ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Betracht, wenn die Kindesmutter verstorben ist, bevor sie ihre Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat.
Diese Ansicht kann sich darauf berufen, dass der Gesetzgeber nach der Begründung zum Kindschaftsreformgesetz bewusst eine Ersetzung der Zustimmung der Mutter nicht vorgesehen hat. Bei Verweigerung der Zustimmung durch die Mutter sei es sinnvoll ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchzuführen, weil eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nur zu einer Wirksamkeit der Anerkennung und damit zu einer anfechtbaren Vaterschaft führe. Auch wenn die Mutter tot oder unbekannten Aufenthalts sei, sei ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind wegen der größeren Sicherheit günstiger (BT-Drucks. 13/4899 S. 54).
Nach der Gegenansicht entfällt mit dem Tod der Mutter das Erfordernis der Zustimmung. Ein höchstpersönliches Beteiligungsrecht setze voraus, dass der Erklärungsbefugte am Leben sei. Es gehe auch nicht darum, die höchstpersönliche Erklärung der Mutter zu ersetzen, sondern diese sei schlicht entbehrlich geworden. Insofern habe der Gesetzgeber die zu entscheidende Frage nicht geregelt.
Eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage ist bisher nur von dem Landgericht Koblenz veröffentlicht worden (StAZ 2003, 303). Nach dieser erfordere der Zweck des § 1595 BGB nach dem Tod der Mutter ein förmliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB. Nur die Mutter selbst könne sichere Angaben darüber machen, ob außer dem Anerkennenden noch weitere Personen als Vater in Betracht kämen. Wegen der weitreichenden Konsequenzen der Vaterschaftsanerkennung für den Anerkennenden und das Kind seien nach dem Tod der Mutter hohe Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft zu stellen, die weder im schlichten Anerkennungsverfahren vor dem Jugendamt noch im standesamtlichen Verfahren im erforderlichen Umfang gewürdigt werden könnten.
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