Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist gemäß §§ 1614, 134 BGB unwirksam und zwar auch dann, wenn er durch eine Abfindungszahlung kompensiert wird.
In der Abfindungsvereinbarung könnte daher allenfalls die Freistellung des Antragstellers von Kindesunterhaltsansprüchen der Antragsgegnerin durch die Kindesmutter gesehen werden. Derartige Vereinbarungen sind zwar zulässig, das Kind ist hieran aber nicht gebunden und kann trotzdem den Kindesunterhalt einklagen.
In der Abfindungsvereinbarung könnte daher allenfalls die Freistellung des Antragstellers von Kindesunterhaltsansprüchen der Antragsgegnerin durch die Kindesmutter gesehen werden. Derartige Vereinbarungen sind zwar zulässig, das Kind ist hieran aber nicht gebunden und kann trotzdem den Kindesunterhalt einklagen.
OLG Brandenburg, 12.10.2021 - Az: 13 UF 64/18
ECLI:DE:OLGBB:2021:1012.13UF64.18.00
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