Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden.
Die Fristversäumung kann wegen Irrtums dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen zu sein oder geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.
Die Fristversäumung kann wegen Irrtums dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen zu sein oder geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.
OLG Brandenburg, 19.10.2021 - Az: 3 W 45/21
ECLI:DE:OLGBB:2021:1019.3W45.21.00
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