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Anfechtung einer durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgten Erbschaftsannahme wegen Irrtums

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden.

Die Fristversäumung kann wegen Irrtums dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen zu sein oder geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.


OLG Brandenburg, 19.10.2021 - Az: 3 W 45/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:1019.3W45.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern